Art 18 EGBGB Unterhalt Bedeutung

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Art 18 EGBGB Unterhalt

Art 18 EGBGB Unterhalt Logo #42834(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören. (2) Kann der Berec...
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